Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen der geno kom Werbeagentur GmbH
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2. Sonderbedingungen ereignishaus – Live-Marketing (SoBed EH)
ereignishaus ist eine Leistungsmarke der geno kom Werbeagentur GmbH
3. Sonderbedingungen für Medialeistungen (SoBed ML)
4. Sonderbedingungen für Produktionsleistungen (SoBed PL)
5. Sonderbedingungen für Vermietungen (SoBed V)
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geno kom Werbeagentur GmbH
I. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
a. Die uns erteilten Aufträge werden nur zu unseren nachstehenden Bedingungen sowie den ergänzenden schriftlichen Sonderbedingungen ausgeführt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
b. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ist.
c. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
d. Unsere Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Kunden im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigten Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.
e. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail von uns mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung unserer Sonderbedingungen noch gesondert hingewiesen.
II. Form, Schrift-/Textform
Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (E-Mail). Dem Formerfordernis ist durch unser Bestätigungsschreiben, unsere Bestätigungen innerhalb unserer zugesendeten Protokoll- und Besprechungsberichte oder durch unsere Auftragsannahme genügt.
III. Angebot, Angebotsunterlagen, Präsentation, Vertragsabschluss
a. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder eines die Auftragsbestätigung beinhaltenden Protokoll- und Besprechungsberichtes oder durch Lieferung der Ware annehmen können.
Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart ist, erfolgen die vorher von uns abgegebenen Angebote, Kostenrahmen, Kostenskizzen oder Grobkostenkalkulationen unverbindlich und freibleibend.
b. An den vor Vertragsabschluss dem Kunden überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
c. Vom Kunden uns benannte Ansprechpartner gelten als vertretungsberechtigt für den Kunden. Etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht sind uns schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
d. Jegliche Verwendung der von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder bereicherten Arbeiten und Leistungen – z. B. im Rahmen einer Präsentation – bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Konzepte, Entwürfe, Arbeiten und Leistungen.
e. Mit der Präsentation räumen wir dem Kunden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den vorgestellten und bereicherten Arbeiten ein.
f. Die im Rahmen unserer Präsentation vorgestellten oder bereicherten Arbeiten sind nur zur vertraulichen Einsichtnahme für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Arbeiten Dritten zugänglich zu machen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Die an uns zu entrichtenden Vergütungen unterliegen der Vereinbarung im Einzelfall. Falls eine ausdrückliche Preisabsprache nicht getroffen wurde, gelten die Sätze unserer aktuellen Preislisten.
b. Wir geben lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c. Soweit mit dem Kunden vereinbarte Etatpläne Vergütungsregelungen enthalten, handelt es sich hinsichtlich der hierin enthaltenen Fremdkosten lediglich um Richtpreise.
d. Spesen, Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung sind in jedem Falle gesondert zu erstatten. Auf die vereinbarten Vergütungssätze ist die jeweils geltende Umsatzsteuer zu entrichten.
e. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten für ausreichende Versicherungen werden vom Kunden übernommen.
f. Sofern wir Aufträge an Dritte vergeben, werden deren jeweils gültige Preise nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
g. Es gilt der vereinbarte Preis. Als bindend vereinbarte Angebotspreise behalten nur bei vollständiger und ungeteilter Auftragserteilung ihre Gültigkeit.
h. Ist der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 Prozent oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
i. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Leistungserbringung und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
j. Hat die vereinbarte Leistung einen größeren, in verschiedene Teilleistungen teilbaren Umfang, so behalten wir uns das Recht vor, Zwischenrechnungen über die bereits erbrachten Teilleistungen auszustellen, die innerhalb von 10 Tagen nach Erbringung der berechneten Teilleistung und ohne Skontoabzug zu zahlen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist.
k. Sämtliche Gegenstände unserer Lieferungen und Leistungen an den Kunden bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Kunde seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
l. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
m. Findet unser Leistungsergebnis keine Verwendung, schmälert das unseren Anspruch nicht.
n. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Auftragserteilung an Dritte
a. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder ganz oder teilweise Dritte damit zu beauftragen.
b. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten in unserem Namen und auf unsere Rechnung. In diesem Fall sind wir nicht verpflichtet, für die von Dritten eingebrachten Leistungen Rechnung zu legen und/oder Rechnungen der von uns beauftragten Dritten vorzulegen.
VI. Lieferung
a. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Ist keine Lieferfrist vereinbart, verpflichten wir uns zur schnellstmöglichen Lieferung.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und gegebenenfalls nach Leistung vereinbarter Anzahlungen. Im Falle einer ausdrücklich und schriftlich oder in Textform zugesicherten Lieferfrist ist diese eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf, der Liefergegenstand unseren Geschäftsbereich verlassen hat.
b. Soweit der Kunde Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist und sich hierdurch Verzögerungen für die Erbringung unserer Leistung ergeben, verschieben sich uns vorgegebene Termine und Zwischentermine um den Zeitraum der Verzögerung.
c. Außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Umstände, welche die Leistungserbringung, die Beschaffung oder den Versand verhindern oder erschweren, z. B. höhere Gewalt, Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Arbeitskampf, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Energie- und Werkstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände von der Lieferpflicht. Werden durch diese Umstände das Lieferdatum bzw. die Lieferung um mehr als einen Monat überschritten bzw. aufgehalten, sind sowohl wir als auch der Kunde, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, wenn wir uns in Verzug befinden. Das Rücktrittsrecht für den Kunden entfällt, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat.
d. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Kunde würde unangemessen benachteiligt.
e. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung unseren Geschäftsbereich verlassen hat. Dies gilt auch, wenn mit uns eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ansprüche wegen verspäteter postalischer und/oder sonstiger Zustellung sind ausgeschlossen.
f. Wenn versandbereite Ware oder sonstige Gegenstände oder digitale Inhalte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden kann bzw. können, dann geht die Gefahr bereits mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
VII. Haftung für Mängel
a. Mängelrügen sind wegen unvollständiger oder unrichtiger Leistung bzw. Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel binnen einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Andere Mängel müssen uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer VIII.
b. Mängel eines Teils der Leistung oder Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Leistungserbringung/Lieferung. Es sei denn, dass der Teilmangel den Kunden unangemessen benachteiligt.
c. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
VIII. Haftung für Schäden
a. Unsere Haftung für Pflichtverletzungen aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen, auch wegen Mangelfolgeschäden, sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Zusätzlich ist die Haftung auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens, wobei gegenüber Unternehmern auch in diesem Fall, soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt ist.
b. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentums- und Urhebernutzungsrechte
a. An Konzepten, Exposés, Skizzen/Scribbles, Zeichnungen, Illustrationen, Entwürfen, Druckvorlagen, Reinzeichnungen/Lithos, Plänen, Konstruktionen, Modellen/Mustern, Fertigungs- und Montageunterlagen, Storyboards, Drafts/Treatments/ Drehbüchern, Audio-/Videoproduktionen, Fotos/Bildern, Texten, Programmen bzw. Programmierungen und sonstigen Unterlagen etc. sowie allen digitalen Daten und Dateien nebst vergleichbaren Medien sowie an sonstigen vergleichbaren Vorstufen- und/oder Zwischenprodukten und Arbeitsmitteln behalten wir vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung Eigentum und, soweit urheberrechtlich zulässig, alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
b. Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte an unseren Leistungen gehen – soweit deren Übergang vertraglich vereinbart wurde – bestimmungsgemäß erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über.
c. Die von uns erbrachten Leistungen stehen ausschließlich dem Kunden nur für den bei Vertragsschluss vereinbarten Zweck zur Verfügung. Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Leistungen gehen daher nur insoweit auf den Kunden über, wie dies für den vereinbarten Zweck erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende Verwertung und Nutzung ist mit uns schriftlich oder in Textform zu vereinbaren und vergütungspflichtig.
d. Die Verwertung und Nutzung sind nur in der von uns zur Verfügung gestellten Originalfassung zulässig, soweit wir nicht einer Veränderung durch den Kunden oder Dritte zugestimmt haben. Die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten durch den Kunden auf Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung, sofern wir nicht dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen haben. Die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an von uns zu erbringenden Leistungen auf den Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
X. Verantwortlichkeit des Kunden für eingebrachte Materialien
a. Die seitens des Kunden uns zur Verfügung gestellten Daten, Texte, Fotos, Gegenstände, Produkte, Planungsunterlagen, Programme bzw. Programmierungen, Audio- oder Videoproduktionen etc. zur Erbringung der beauftragten Leistung sind vom Kunden unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der urheber-, wettbewerbs- und markenrechtlichen Vorschriften sowie etwaiger anderer gewerblicher Schutzrechte und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter, zu prüfen. Wir übernehmen diesbezüglich keine Prüfung und keine Haftung. Der Kunde stellt uns diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und wird die Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten übernehmen.
b. Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen, die auf Wunsch bzw. Veranlassung oder im Auftrag des Kunden von Fremdbetrieben erbracht werden, haften wir nicht. Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart ist, erfolgt die Überwachung solcher Fremdbetriebe durch den Kunden.
Sollte uns in diesen Fällen der Fremdlieferungen und -leistungen dennoch eine Haftungsverantwortung treffen, etwa wegen der Verletzung eigener Sorgfaltspflichten bei der Überwachung von Fremdbetrieben, so haften wir nur in dem Umfang, der in der gesamten Ziffer VIII (Haftung für Schäden) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist.
XI. Korrekturen, Prüfung bei Weiterverwendung
a. Skizzen, Zeichnungen, Entwürfe, Druckvorlagen, Reinzeichnungen/Lithos/Filme, Pläne, Konstruktionen, Modelle/Muster, Fertigungs- und Montageunterlagen, Storyboards, Drafts/Treatments/Drehbücher, Texte, Programme bzw. Programmierungen oder Ähnliches sind vom Kunden auf Fehler zu überprüfen und für produktionsreif zu erklären.
b. Soweit der Kunde im Rahmen der Prüfung gemäß dem vorgenannten Punkt XI a Fehler beanstandet, die von uns verschuldet wurden, werden diese unverzüglich und kostenlos von uns berichtigt.
c. Eventuelle Korrekturen hat der Kunde vor der Weiterverwendung erneut auf Fehler zu überprüfen. Wir haften nach Produktionsfreigabe nicht für die vom Kunden übersehenen Fehler.
d. Die Kosten für Besteller- und Autorenkorrekturen werden dem Kunden separat berechnet.
e. Es besteht die Pflicht des Kunden, unsere Lieferungen vor einer Weiterverwendung durch ihn zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen zugesandt worden sind.
f. Wir verwahren die uns vom Kunden zur Durchführung des Auftrags überlassenen und von uns für den Kunden erstellten Unterlagen und Daten unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt. Wir sind berechtigt, derartige Unterlagen zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags zu vernichten, es sei denn, der Kunde hat sich bei Übergabe schriftlich oder in Textform die Rücknahme vorbehalten und/oder mit uns einen separaten Verwahrungsvertrag geschlossen.
XII. Übertragung von Rechten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
XIII. Referenznachweise, Eigenwerbung
a. Wir sind berechtigt, von uns erbrachte Leistungen (Off- und Online-Kommunikations- und Werbemittel, Druck- oder Filmproduktionen etc.) mit unserem Firmentext oder Firmenlogo zu kennzeichnen.
b. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen für den Kunden für Referenznachweise und Eigenwerbung durch Benennung und Abbildung zu verwenden. Der Kunde stellt uns hierfür geeignetes Material wie beispielsweise Fotos oder Videos zur Verfügung und überträgt uns daran die für unsere Eigenwerbung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte und stellt sicher, dass für im Material abgebildete Personen die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, gewahrt sind.
c. Bei jeder Bild-, Text- oder sonstigen Veröffentlichung des Werkes oder von Teilen des Werkes sind wir als Urheber zu benennen. Im Zweifel sind wir vorher zu befragen, welche konkreten Bezeichnungen der Urheberschaft und des Werkes verwendet werden müssen.
XIV. Verschwiegenheit, Datenschutz
a. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über alle geschäftsinternen Angelegenheiten, die ihnen anvertraut oder die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Diese gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
b. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, personenbezogene Daten, gleich ob sie von uns selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet werden. Wir weisen auf unsere Datenschutzrichtlinien hin. Diese finden Sie unter https://www.geno-kom.de/datenschutz/.
XV. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
a. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
b. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Sonderbedingungen ereignishaus – Agentur für Live-Marketing (SoBed EH)
ereignishaus ist eine Leistungsmarke der geno kom Werbeagentur GmbH
I. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
a. Die uns für das ereignishaus – Agentur für Live-Marketing erteilten Aufträge werden nur zu den nachstehenden Sonderbedingungen der geno kom Werbeagentur ausgeführt. Das ereignishaus – Agentur für Live-Marketing ist eine Leistungsmarke der geno kom Werbeagentur GmbH. Mit Abschluss des Vertrages erkennt unser Kunde unsere Sonderbedingungen an. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
b. Unsere Sonderbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ist.
c. Die Leistungsmarke ereignishaus umfasst unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Konzeptionierung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie z. B. Kongressen, Events oder Messen sowie der Umsetzung von Video- und Tonproduktionen jedweder Art. Zusammengefasst sind es alle direkten und indirekten Leistungen im Live-Marketing; also auch die Ausstattung von Veranstaltungen Dritter mit Produkten aus dem Bereich Messe- und Bühnendesign sowie Auftritte von Künstlern und Referenten.
d. Digitale/hybride Umsetzung der Veranstaltung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Veranstaltung im Falle von Problemen, die dazu führen, dass der Live-Anteil der geplanten Veranstaltung nicht umgesetzt werden darf, z. B.
• gesetzliche Verbote,
• eine behördliche Anordnung,
die Veranstaltungen und/oder Menschenansammlungen für den intendierten Veranstaltungszeitraum untersagt, die Live-Bestandteile der Veranstaltung durch uns bei gleichbleibender Honorierung in hybride und/oder digitale Elemente umgewandelt werden. Wir werden bei Eintritt einer derartigen Situation alle Maßnahmen dafür treffen, dass dem Kunden keine unnötigen weiteren Kosten entstehen und etwaig eingebundene Drittunternehmen unverzüglich informieren.
Führt die Umplanung auf eine hybride und/oder digitale Inszenierung der Veranstaltung zu Mehrkosten, werden wir den Kunden hierüber in Kenntnis setzen. Bei Freigabe durch den Kunden sind die kommunizierten Mehrkosten vom Kunden zu übernehmen. Werden durch die Digitalisierung Agentur- und/oder Drittkosten eingespart, geben wir diese Einsparungen an den Kunden weiter.
Veranstaltungen, die nach Auffassung beider Vertragsparteien so konzipiert sind, dass sie ausschließlich in Form einer Live-Veranstaltung funktionieren oder Sinn machen (z. B. Promotion-Aktionen, Live-Festivals, Incentive-Reisen, Fahrzeug-Events etc.), können in den oben genannten Fällen abgesagt werden. In diesem Fall muss der Kunde lediglich die Kosten tragen, die bei uns bis zum Zeitpunkt der Absage bereits angefallen sind (z. B. Planungs-, Reise-, Subdienstleister- und Stornokosten.
e. Werden auf Wunsch des Kunden Architekturleistungen von ereignishaus erbracht, gilt insoweit nicht die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Nach der Entwurfsplanung ist vom Kunden eine Ausführungsplanung zu erstellen oder bei ereignishaus in Auftrag zu geben. Erstellt der Kunde die Ausführungsplanung, haftet ereignishaus nicht für Fehler, die sich in der anschließenden Bauumsetzung perpetuieren. Erfolgt die Ausführungsplanung von ereignishaus, beschränkt sich die Haftung bei einem Verschulden von ereignishaus oder seiner Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren Sachschaden. In Bezug auf Körper- und Gesundheitsschäden haftet ereignishaus unbeschränkt.
f. Ergänzend gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Sonderbedingungen.
g. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
h. Unsere Sonderbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Kunden im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigten Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.
i. Änderungen dieser Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail von uns mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Sonderbedingungen noch gesondert hingewiesen.
II. Veranstaltereigenschaft
a. Falls ein Auftrag an uns Leistungen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung beinhaltet, treten wir nicht als deren Veranstalter auf, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
b. Der Kunde darf gegenüber Teilnehmern der Veranstaltung oder anderen Dritten nicht den Eindruck erwecken, wir wären Veranstalter.
c. Der Kunde übernimmt die mit seiner Veranstaltereigenschaft verbundene Haftung gegenüber jedermann.
III. Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden
a. Das vereinbarte Honorar ist zwischen den Parteien nach Projektfortschritt vereinbart:
• 25 % des ausgewiesenen Endpreises als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Locations und Dienstleister direkt nach Vertragsunterzeichnung und
gemäß Rechnungsstellung,
• 25 % des ausgewiesenen Endpreises spätestens 4 Wochen (Zahlungseingang) vor Veranstaltungsbeginn,
• 40 % des ausgewiesenen Endpreises (Zahlungseingang) bei Veranstaltungsbeginn,
• 10 % des ausgewiesenen Endpreises sowie nach Vertragsunterzeichnung vom Kunden beauftragte Zusatzleistungen zehn Arbeitstage nach Stellung der Schlussrechnung der Leistungen, welche über uns in deren
Namen abgewickelt wurden.
Sollten die Zahlungen nicht zum vereinbarten Termin eingegangen sein, behalten wir uns vor, bereits erteilte Aufträge nach schriftlicher oder Textformandrohung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung zu stornieren.
b. Der Kunde hat die Bestimmungen von Bundes- und Landesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen des Bauaufsichtsamtes, der Feuerwehr, des Amtes für öffentliche Ordnung und der örtlichen Ordnungsbehörden strikt eingehalten werden. Die Bestimmungen des Bauordnungsrechtes, der jeweilig geltenden Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) bzw. Sonderbauverordnung, des Jugendschutzgesetzes sowie alle weiter gehenden rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung sind vom Kunden zu beachten und einzuhalten. Der Kunde ist – sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart – für ein ausreichendes Sicherheits- und Hygienekonzept verantwortlich.
c. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beauftragung zivilrechtliche Einwilligungen Dritter oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind, hat der Kunde diese zu besorgen, es sei denn, wir haben dies im Einzelfall im Vertrag ausdrücklich übernommen.
Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.
IV. Versicherung
a. Der Kunde verpflichtet sich, sofern wir mit der Organisation einer Veranstaltung beauftragt werden, eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen und uns den Abschluss in geeigneter Form spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung nachzuweisen.
b. Der Kunde verpflichtet sich, die im Vertrag hierfür aufgeführten weiteren Versicherungen abzuschließen und den Abschluss in geeigneter Form spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung nachzuweisen.
c. Soweit im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass wir den Abschluss einer Versicherung veranlassen, trägt der Kunde die Kosten der Versicherung.
V. Abnahme und Gefahrübergang/Rücktritt
a. Die Abnahme bzw. Übergabe unserer Leistungen hat förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, an dem Abnahmetermin entweder selbst teilzunehmen oder sich durch einen entsprechend Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
b. Auf unser Verlangen ist der Kunde auch zu einer Teilabnahme unserer Leistungen verpflichtet.
c. Der Kunde ist im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages zur Abnahme sowie ggf. zur Teilabnahme der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen verpflichtet.
d. Eine Abnahme unmittelbar vor einem feststehenden Termin, z. B. eine Stunde vor Messebeginn oder einem Veranstaltungstermin, gilt in besonderen Fällen als nicht unangemessen.
e. Nimmt der Kunde die ganze oder einen Teil unserer Leistung ohne förmliche Abnahme in Benutzung, so gilt die Abnahme oder ggf. Teilabnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
f. Etwaige bei der Abnahme noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt oder beseitigt. Sofern Funktion und Wesen des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden, berechtigen derartige ausstehende Teilleistungen und/oder Mängel nicht zur Verweigerung der Abnahme.
g. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Leistungen bzw. Erzeugnisse auf Kosten und auf Gefahr des Kunden versandt. Dies gilt auch für Gegenstände des Kunden, die mit versendet werden sollen.
h. Gegenstände und digitale Inhalte des Kunden, die bei Erbringung unserer Leistung auf Verlangen des Kunden eingebracht werden sollen, sind auf Kosten und auf Gefahr des Kunden zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort anzuliefern bzw. zur Verfügung zu stellen. Sollte der Kunde dies nicht vereinbarungsgemäß sicherstellen können und unsere Leistungserbringung dadurch gefährdet werden, so verlieren vereinbarte Fristen, Liefer- und Fertigstellungstermine damit ihre Verbindlichkeit.
i. Bei Rücktritt durch den Kunden können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seiner Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt können wir unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
• bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars
• bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
• bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Honorars
• bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75 % des vereinbarten Honorars
• ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars
Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von uns in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem haben wir im Falle des Rücktritts durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
j. Ein wichtiger Grund zum Rücktritt vom Vertrag oder zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages liegt – unbeschadet weiterer und sonstiger Gründe – für uns insbesondere dann vor, wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages und der zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen trotz Abmahnung beharrlich verstößt; der Kunde zahlungsunfähig wird bzw. nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder seiner Inhaber bzw. Gesellschafter gestellt wird.
VI. Mängelansprüche
a. Die Haftung für Mängel richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie nach diesen Sonderbedingungen.
b. Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der zu leistenden Nachbesserung richtet sich nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.
c. Wir können jederzeit darüber entscheiden, eine Ersatzlieferung statt einer Nachbesserung zu leisten.
d. Weiter gehende Ansprüche des Kunden, etwa solche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. Ist die Nacherfüllung nicht oder etwa wegen Zeitablaufs (z. B. wegen Beendigung der Veranstaltung) nicht mehr möglich, so beschränken sich die Rechte des Kunden auf das Recht zur Minderung der Vergütung.
e. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, im Regelfall schriftlich oder in Textform (E-Mail), mitzuteilen. Er hat uns ausreichende Gelegenheit einzuräumen, selbst die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der angezeigten Mängel zu treffen.
f. Verspätete Mängelrügen führen zum Erlöschen der diese Mängel betreffenden Rechte des Kunden.
g. Abnahmen ohne Vorbehalt wegen der zu dieser Zeit bekannten Mängel führen zum Erlöschen der diese Mängel betreffenden Rechte des Kunden.
h. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln erlöschen auch wegen solcher Mängel, deren Feststellung der Kunde uns erschwert oder vereitelt. Dies betrifft auch z. B. Mängel, die erst nach einer Veranstaltung, Messe oder Präsentation o. Ä. gerügt werden, obwohl sie während der Veranstaltung, Messe oder Präsentation o. Ä. bereits bekannt waren und/oder hätten gerügt werden können.
VII. Haftung
a. Hinsichtlich der Beschränkung unserer Haftung sind die Grundsätze unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Sonderbedingungen maßgebend.
b. Darüber hinaus ist unsere Haftung für ein Verschulden bei der Auswahl von Fremdbetrieben und Unterauftragnehmern ausgeschlossen.
c. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und unserer eigenen und angemieteten Ausrüstung trägt der Kunde. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zulasten des Kunden.
d. Soweit im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. (z. B. Canyoning, River-Rafting, Bungee-Jumping, Kite-Surfing, Tauchen, Klettern, Bouldern, Kartfahren, Tontaubenschießen) angeboten wird, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. Wir und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöht wird.
e. Dieser Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn wir die uns obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Auswahl dieser Fremdbetriebe und Unterauftragnehmer verletzt haben sollten.
VIII. Höhere Gewalt
a. Treten etwaige von uns, unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern nicht zu vertretende unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse und/oder Störungen im Vorfeld oder während der Veranstaltung auf, die zu schweren Störungen der Veranstaltungsorganisation führen, wie insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen oder ähnlichen Fällen, so verlängern sich etwaige vereinbarte Fristen, Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend.
b. Wird aufgrund derartiger Störungen die Vertragserfüllung insgesamt unmöglich, so dürfen beide Seiten durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen behalten wir unseren Vergütungsanspruch. Erbrachte Leistungen im Sinne dieser Bestimmung betreffen auch Ansprüche Dritter, die wir im Vertrauen auf die vollständige Vertragsdurchführung beauftragt haben. Weiter gehende Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
IX. Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit
a. Die Public-Relations-Begleitung des Ereignisses übernehmen wir dann, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
b. Dokumentierendes Material im Zusammenhang mit dem uns erteilten Auftrag, beispielsweise Fotos oder Filme, stellen wir dem Kunden für eigene Veröffentlichungen zur Verfügung, soweit uns dieses vorliegt und die Bereitstellung rechtlich ohne zusätzliche eigene Kosten möglich ist.
c. Bei Veröffentlichungen ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte, beachtet werden. Der Kunde stellt uns diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und wird die Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten übernehmen.
X. Besondere Regelungen
X.1 Besondere Regelungen für Auftritte von Referenten und Künstlern
a. Besteht unsere Leistung in der Bereitstellung eines Auftritts einer oder mehrerer Personen, z. B. von Künstlern oder Referenten, so ist/sind diese bei der Ausgestaltung des Auftritts frei. Unsere Leistungsverpflichtung beschränkt sich auf die im Vertrag mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Punkte.
b. Soweit der Kunde mit dem Künstler oder Referenten Vereinbarungen trifft, die über den im Vertrag zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, übernimmt der Kunde die uns daraus entstehenden Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Ausländersteuer und Künstlersozialkasse (KSK).
c. Der Kunde erwirbt an dem Auftritt des Künstlers oder Referenten keine Nutzungsrechte. Aufnahmen (Fotos, Ton oder Videos) bedürfen unserer Zustimmung. Der Kunde hat sicherzustellen, dass auch Dritte keine unerlaubten Aufnahmen machen.
d. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass den Künstlern oder Referenten ein ruhiger und ansprechend eingerichteter Raum als Garderobe oder Vorbereitungsraum sowie eine Verpflegung mit Speisen und Getränken von guter Qualität zur Verfügung gestellt wird. Für verschieden geschlechtliche Künstler müssen mehrere Garderoben gestellt werden.
X.2 Besondere Regelungen für Produktionen von Werbe- und Imagefilmen
a. Besteht unsere Leistung in der Konzeption bzw. Produktion eines Filmwerkes, so ist unsere Leistungsverpflichtung auf die im schriftlichen Vertrag bzw. einer Auftragsbestätigung mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Punkte beschränkt.
b. Bei der Gestaltung von Film- oder Videoproduktionen sind wir und unsere Kunden auf die Kreativität der ausführenden Personen angewiesen. Diese würden durch eine zu große Einflussnahme auf die Gestaltung unzumutbar eingegrenzt; dies könnte die Vertragserfüllung gefährden. Wir nehmen daher die künstlerische bzw. gestalterische Freiheit bei der Ausführung solcher Aufträge in Anspruch und sind damit berechtigt, unabhängig von inhaltlichen Einflussnahmen des Kunden unsere Leistungen zu erbringen. Konkrete Gestaltungswünsche des Kunden werden wir jedoch, soweit dies im Rahmen der gestalterischen Freiheit möglich und zumutbar ist, berücksichtigen.
c. Sollten trotz entsprechender Anmahnungen wiederholte unzumutbare Einflussnahmen des Kunden auf unsere gestalterische Freiheit erfolgen, so sind wir zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. In diesem Falle behalten wir unseren Vergütungsanspruch für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen und sind auch berechtigt, darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen.
d. Der in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag genannte Liefer- bzw. Fertigstellungstermin gilt als annähernder Termin.
e. Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn dies so ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurde.
f. Mit etwaigen nach Vertragsschluss vom Kunden vorgebrachten bzw. gewünschten Änderungen oder Umstellungen verlieren vereinbarte Fristen, Liefer- und Fertigstellungstermine ihre Verbindlichkeit bzw. Gültigkeit. Dies gilt sowohl für die annähernden Termine als auch für in Ausnahmefällen vereinbarte Fixtermine.
g. Treten etwaige von uns, unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern nicht zu vertretende unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse und/oder Störungen im Ablauf des Geschäftsbetriebes auf, die zu schweren Störungen des Betriebes führen, wie insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen oder ähnlichen Fällen, so verlängern sich etwaige vereinbarte Fristen, Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend.
h. Wird aufgrund derartiger Störungen die Vertragserfüllung insgesamt unmöglich, so dürfen beide Seiten durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen behalten wir unseren Vergütungsanspruch. Erbrachte Leistungen im Sinne dieser Bestimmung betreffen auch Ansprüche Dritter, die wir im Vertrauen auf die vollständige Vertragsdurchführung beauftragt haben. Weiter gehende Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
X.3 Besondere Regelungen für den Messe- bzw. Bühnenbau
a. Besteht unsere Leistung in der Konzeption bzw. Umsetzung einer Messepräsenz oder Bühnendekoration, so ist unsere Leistungsverpflichtung auf die im schriftlichen Vertrag bzw. einer Auftragsbestätigung mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Punkte beschränkt.
b. Unsere Leistungen werden auf Grundlage der vom Kunden gelieferten Unterlagen angeboten und ausgeführt. Für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und der daraufhin erstellten Angebote und die Durchführbarkeit der darin geplanten Leistungen haften wir nur dann, wenn wir die Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit der zur Verfügung gestellten Unterlagen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt haben.
c. Sollten weitere ursprünglich nicht vertragsgegenständliche Leistungen, z. B. weiter gehende Planungs- oder Umsetzungsleistungen, durch uns oder auf unsere Veranlassung erbracht werden, etwa weil die vom Kunden gelieferten Planungen falsch oder aus sonstigen Gründen ungeeignet waren, so dürfen wir diese zusätzlichen Leistungen zusätzlich berechnen.
d. Maßgeblich für diese Berechnung sind dabei der tatsächliche Aufwand, z. B. bei notwendiger Einschaltung von Unterauftragnehmern deren Kostenrechnungen, und die am jeweiligen Tag der Ausführung für uns gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden, Geräte, Material und sonstige Preise.
e. Kosten im Vorfeld unserer Beauftragung, z. B. für die Anfertigung von Entwürfen für Messe- oder Bühnenbauten, Präsentationen, werden nach Angebot und/oder dem angefallenen Aufwand auf Grundlage der jeweils geltenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI, berechnet.
f. Der im Vertrag genannte Liefer- bzw. Fertigstellungstermin gilt als annähernder Termin.
g. Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn dies so ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurde.
h. Mit etwaigen nach Vertragsschluss vom Kunden vorgebrachten bzw. gewünschten Änderungen oder Umstellungen verlieren vereinbarte Fristen, Liefer- und Fertigstellungstermine ihre Verbindlichkeit bzw. Gültigkeit. Dies gilt sowohl für die annähernden Termine als auch für in Ausnahmefällen vereinbarte Fixtermine.
i. Treten etwaige von uns, unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern nicht zu vertretende unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse und/oder Störungen im Ablauf des Geschäftsbetriebes auf, die zu schweren Störungen des Betriebes führen, wie insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen oder ähnlichen Fällen, so verlängern sich etwaige vereinbarte Fristen, Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend.
j. Wird aufgrund derartiger Störungen die Vertragserfüllung insgesamt unmöglich, so dürfen beide Seiten durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen behalten wir unseren Vergütungsanspruch. Erbrachte Leistungen im Sinne dieser Bestimmung betreffen auch Ansprüche Dritter, die wir im Vertrauen auf die vollständige Vertragsdurchführung beauftragt haben. Weiter gehende Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
XI. Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Sonderbedingungen Medialeistungen (SoBed ML) geno kom Werbeagentur GmbH
I. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
a. Die uns erteilten Mediaaufträge werden nur zu unseren nachstehenden Sonderbedingungen ausgeführt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde unsere Sonderbedingungen an. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
b. Unsere Sonderbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ist.
c. Die Sonderbedingungen betreffen unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Recherche, Planung, Einschaltung, Kontrolle und Abrechnung von Media-Werbemaßnahmen, die wir im Kundenauftrag auf eigenen Namen und eigene Rechnung in Medien Dritter (z. B. in Printpublikationen, im Internet, auf Außenwerbeflächen, im Kino oder Funk sowie in bzw. auf sonstigen Werbeträgern) schalten.
d. Ergänzend gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Sonderbedingungen.
e. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Sonderbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
f. Unsere Sonderbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Kunden im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigten Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.
g. Änderungen dieser Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail von uns mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Sonderbedingungen noch gesondert hingewiesen.
II. Allgemeine Mediabestimmungen
a. Vom Kunden beauftragte Projekte im Bereich Mediaplanung besorgen wir nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der uns zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten Erfolg schulden wir dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
b. Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag gültig.
c. Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
d. Wir verpflichten uns, bei der Media-Schaltung alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des jeweiligen Kunden bzw. der konzernverbundenen Unternehmen zu berücksichtigen und diese im Rahmen der jeweiligen Vertragsvereinbarungen an den Kunden weiterzugeben.
e. Bei umfangreichen Medialeistungen sind wir nach Absprache berechtigt, dem Kunden einen bestimmten Anteil der Einschaltkosten vorab in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs haften wir nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden entsteht in diesem Falle nicht.
f. Da unsere Aufträge an Werbeträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen, beschränkt sich unsere Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Werbeträgers. Eine weiter gehende Haftung, insbesondere für mangelnde Leistung der Werbeträger, ist ausgeschlossen.
g. Werden vom Kunden Mengenrabatte oder Preisstaffelvorteile in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Preisstaffelvoraussetzungen eine Nachbelastung.
h. Die Laufzeit eines Vertrages ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. unseren ergänzenden Schalt- bzw. Belegungsplänen.
i. Die Sonderbedingungen Media umfassen nicht die Gestaltung, den Druck bzw. die Produktion oder Programmierung der – im weitesten Sinne – zu verwendenden Werbemedien.
j. Der Ausschluss von Wettbewerbern im Umfeld der zu belegenden Medien wird nicht zugesichert.
k. Gebuchte Termine und – soweit dies möglich und vereinbart ist – Platzierungen sind rechtsverbindlich. Wir dürfen jedoch, unter Wahrung der branchenüblichen Fristen, vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten.
l. Der Kunde wird unverzüglich nach Beginn einer Werbemaßnahme die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit derselben prüfen.
m. Kündigt der Kunde vorzeitig eine Werbemaßnahme oder verweigert er endgültig die Erfüllung eines Mediaauftrags oder stimmen wir einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu, dürfen wir 50 % des Auftragswertes der Einschaltkosten, der sich aus der unerfüllten Vertragslaufzeit ergibt, zzgl. etwaiger restlicher gestundeter Herstellungs- bzw. Produktionskosten, die bereits angefallen sind, beanspruchen. Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns keine oder geringere Leistungen und Aufwendungen.
n. Der Kunde stellt uns die für Mediaschaltungen notwendigen Materialien und Informationen rechtzeitig bis spätestens zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin vor der geplanten Veröffentlichung vollständig und fehlerfrei zur Verfügung.
o. Der Kunde räumt uns an den im Zusammenhang mit den Werbeschaltungen zur Verfügung gestellten Inhalten die weltweiten, zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Vertrages befristeten einfachen Nutzungsrechte ein, die für eine uneingeschränkte Verwendung im Rahmen der Durchführung der Werbemaßnahme notwendig sind.
p. Wenn der Kunde die Veränderung oder Unterbrechung einer Werbemaßnahme wünscht, wird die Fortsetzung als neuer Auftrag behandelt, eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
q. Wir sind berechtigt, Mediaaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form oder aufgrund unaufschiebbarer Terminaufträge bzw. anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen teilweise oder vollständig abzulehnen oder laufende Werbemaßnahmen zu unterbrechen, wenn dies für uns unzumutbar ist oder wenn die Maßnahme gegen Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt.
r. Wir dürfen Inhalte und Materialien zurückweisen, wenn sie inhaltlich und/oder qualitativ nicht den Anforderungen oder den technischen Spezifikationen für die gebuchte Werbeart entsprechen. Sollte Ersatz für von uns beanstandete Inhalte und Materialien nicht rechtzeitig vor der Verwendung vorliegen, behalten wir unseren Vergütungsanspruch.
s. Nach Abschluss einer Werbemaßnahme dokumentieren wir die Einhaltung z. B. der Schaltpläne durch geeignete Belege und Nachweise. Dies können Sende- und Übertragungsbestätigungen, Abruf- und Motivnachweise, Belegseiten oder Belegnummern sein. Bei länger laufenden Werbemaßnahmen werden Zwischennachweise von uns zur Verfügung gestellt.
III. Besondere Regelungen
III.1 Onlinewerbung
a. Unter Onlinewerbung ist vor allem die Werbung mittels Banner oder Anzeigen auf Internetseiten Dritter sowie die Werbung mittels definierter Suchwörter („Keywords“) und Einträgen in Suchmaschinen, Suchmaschinen-Netzwerken, Social-Media- oder auf anderen Plattformen zu verstehen.
b. Der Kunde hat in der Regel keinen Anspruch auf Platzierung der Onlinewerbung an einer bestimmten Position der zu belegenden Webseite oder Plattform.
c. Ist kein Festauftrag erteilt, hat der Kunde bis zu 14 Tage vor Onlinestellung ein Rücktrittsrecht. Eine Stornierung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Bei einer Stornierung hat der Kunde alle Ausfallkosten für bereits angefallene und nicht mehr rücknehmbare bzw. stornierbare Dienstleistungen zu tragen.
d. Wir behalten uns vor, den Termin zur Veröffentlichung einer Onlinewerbung zu verschieben, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn der maßgebliche Dienst für die Onlinewerbung nicht zur Verfügung steht oder technische Umstände eine Veröffentlichung zum vereinbarten Termin verhindern.
e. Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, bestimmte von ihm für die Durchführung der Werbemaßnahme zu verwendende Hyperlinks einzusetzen. Des Weiteren sichert der Kunde zu, dass er Berechtigter der in der jeweiligen Werbemaßnahme verwendeten Keywords bzw. sonstiger Inhalte ist und zu deren Verwendung berechtigt ist. Diesbezüglich stellt der Kunde uns von jeglicher Haftung sowie den Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung frei.
III.2 Außenwerbung
a. Unter Außenwerbung ist vor allem die Werbung auf unterschiedlich großen beleuchteten oder unbeleuchteten Anschlagstellen (Anschlagaufträge für Säulen, Tafeln, Großflächen, City-Light-Poster, LED-Displays, Spezialformate o. Ä.), die in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages auf öffentlichem oder privatem Grund errichtet sind, zu verstehen.
b. Der Kunde hat in der Regel keinen Anspruch auf Platzierung der Außenwerbung an einer bestimmten Position.
c. Ein Aushang an Anschlagstellen ist über den fixierten Zeitraum hinaus ohne Abstimmung mit dem Kunden möglich. Ein nicht vom Kunden veranlasster Mehraushang ist für diesen unentgeltlich.
d. Ist kein Festauftrag erteilt, hat der Kunde bis zu 60 Tage vor Aushang/Aufschaltung ein Rücktrittsrecht. Eine Stornierung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Bei einer Stornierung hat der Kunde alle Ausfallkosten für bereits angefallene und nicht mehr rücknehmbare bzw. stornierbare Dienstleistungen zu tragen.
e. Wenn der Kunde die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlags wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt, eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
f. Um eine ordnungsgemäße Plakatierung sicherstellen zu können, ist eine Plakat-Ersatzmenge von 10 Prozent bezogen auf die Gesamtauflage der Plakate notwendig.
g. Der Kunde hat, wenn die Plakate nicht über uns produziert werden, die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl einschließlich der Ersatzmenge bezogen auf die Gesamtauflage – entsprechend den herstellungs- und versandtechnischen Anforderungen – kostenfrei und rechtzeitig an die in der Auftragsbestätigung genannte/n Versandanschrift/en zu liefern. Gleiches gilt bei digitalen Medien.
Können wir aufgrund von Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung den Anschlag nicht oder nicht vollständig ausführen, so entbindet das den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen haben wir uns anrechnen zu lassen.
h. Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb der Anschlagzeit ausdrücklich verlangt wird. Nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in unser Eigentum über.
i. Wir gewährleisten die vertragsgemäße Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge, während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten der Anschlagstellen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
j. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sind vom Kunden während der vereinbarten Laufzeit geltend zu machen. Eine Belegung der Ersatzansprüche (z. B. durch Fotos) ist erforderlich. Offensichtliche Mängel bei der Durchführung eines Anschlags sind vom Kunden unverzüglich und schriftlich oder in Textform zu rügen. Nach Ablauf des Anschlagzeitraumes können Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
k. Plakatierungsausfälle, die wir nicht zu vertreten haben, werden dem Kunden nur für den Zeitraum erstattet, in dem die Werbung nicht ausgehangen hat.
l. Der Kunde ist damit einverstanden, dass bei einem kurzfristigen Ausfall einer Werbeanlage (z. B. durch Verparkung, Baustellen) eine gleichwertige andere Werbeanlage plakatiert wird. Der Ausfall einzelner Werbeanlagen berechtigt den Kunden nicht, die gesamte Werbeaktion zu stornieren.
III.3 Kino- und Funkwerbung
a. Unter Kinowerbung ist vor allem die Werbung mittels Videosequenzen oder Dia im Vorspann von Kinofilmen oder die Werbung im Umfeld (Foyer etc.) von Kinos zu verstehen. Unter Funkwerbung ist vor allem die Werbung mittels Funkspots im Umfeld von Radio- und/oder Internetsendungen (z. B. Blogs, Vlogs, Instagram-Stories) zu verstehen. Sonderwerbeformen sowohl im Kino- als auch im Funkbereich sind möglich.
b. Der Kunde hat in der Regel keinen Anspruch auf Platzierung der Kino- oder Funkwerbung an einer bestimmten Position während einer Vorführung oder Funkausstrahlung.
c. Wir sind berechtigt, von einem Auftrag zurückzutreten, wenn ein Kino oder Radiosender eine Vorführung bzw. Ausstrahlung ablehnt.
d. Kinowerbung erfolgt im Umfeld von Vorführungen in regulären Vorstellungen.
e. Sollte die Kinowerbung in einem vertraglich festgelegten Theater, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, nicht vorgeführt werden können, sind wir berechtigt, den Auftrag in einem anderen vom Kunden ausgewählten oder einem gleichwertigen Theater durchzuführen.
f. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Kinovorführung sind vom Kunden spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Einschaltung schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Eine Beanstandung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar nach der Vorstellung der Theaterleitung zur Überprüfung gemeldet wird.
g. Unsere Verpflichtung, in unserem Besitz befindliche Produktionsdateien aufzubewahren, endet sechs Monate nach Ende des Schaltzeitraumes.
IV. Mängelansprüche
a. Die Haftung für Mängel richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie nach diesen Sonderbedingungen.
b. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann der Kunde grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der zu leistenden Nachbesserung richtet sich nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.
c. Wir können – soweit möglich – jederzeit darüber entscheiden, eine Ersatzlieferung statt einer Nachbesserung zu leisten.
d. Weiter gehende Ansprüche des Kunden, etwa solche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. Ist die Nacherfüllung nicht oder etwa wegen Zeitablaufs (z. B. aufgrund Redaktionsschlusses oder Kampagnenablauf) nicht mehr möglich, so beschränken sich die Rechte des Kunden auf das Recht zur Minderung der Vergütung.
e. Wenn, z. B. in der Auftragsbestätigung oder in diesen Sonderbedingungen, nicht etwas anderes vereinbart wird, ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Er hat uns ausreichende Gelegenheit einzuräumen, selbst die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der angezeigten Mängel zu treffen.
f. Verspätete Mängelrügen führen zum Erlöschen der diese Mängel betreffenden Rechte des Kunden.
g. Abnahmen ohne Vorbehalt wegen der zu dieser Zeit bekannten Mängel führen zum Erlöschen der diese Mängel betreffenden Rechte des Kunden.
h. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln erlöschen auch wegen solcher Mängel, deren Feststellung der Kunde uns erschwert oder vereitelt. Dies betrifft auch z. B. Mängel, die nach erst einer Veröffentlichung, Onlinestellung o. Ä. gerügt werden, obwohl sie während der laufenden Kampagne o. Ä. bereits bekannt waren und/oder hätten gerügt werden können.
V. Haftung
a. Hinsichtlich der Beschränkung unserer Haftung sind die Grundsätze unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Sonderbedingungen maßgebend.
b. Darüber hinaus ist unsere Haftung für ein Verschulden bei der Auswahl von Fremdbetrieben und Unterauftragnehmern ausgeschlossen.
c. Dieser Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn wir die uns obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Auswahl dieser Fremdbetriebe und Unterauftragnehmer verletzt haben sollten.
VI. Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Sonderbedingungen Produktionsleistungen (SoBed PL) geno kom Werbeagentur GmbH
I. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
a. Die uns erteilten Produktionsaufträge werden nur zu unseren nachstehenden Sonderbedingungen ausgeführt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt unser Kunde unsere Sonderbedingungen an. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung in Schrift- oder Textform.
b. Unsere Sonderbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ist.
c. Die Sonderbedingungen betreffen unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Produktion bzw. Fertigung und Lieferung von Werbe- und Kommunikationsmitteln jedweder Art. Dies sind insbesondere Produktions- und Fertigungsleistungen im Bereich Druckprodukte und Werbeträger sowie Produktions- und Fertigungsleistungen von Audio-, Video- und sonstigen Datenträgern.
d. Ergänzend gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Sonderbedingungen.
e. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
f. Unsere Sonderbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Kunden im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigten Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.
g. Änderungen dieser Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail von uns mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Sonderbedingungen noch gesondert hingewiesen.
II. Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden
a. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung aller gesetzlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Auftrag sicherzustellen.
b. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beauftragung zivilrechtliche Einwilligungen Dritter oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind, hat der Kunde diese zu besorgen, es sei denn, wir haben dies im Einzelfall im Vertrag ausdrücklich übernommen.
c. Sofern im Zusammenhang mit unserer Beauftragung Anmeldungen bei Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise der GEMA, erforderlich sind, ist der Kunde für diese verantwortlich. Wir übernehmen die anfallenden Gebühren nicht.
d. Vom Kunden übergebene Abzüge (Kopien, Andrucke in jeglicher Form), Filme, Reinzeichnungen, digitale Daten o. Ä., die von uns z. B. für Inserate, Auflagendruck, Werbemittelproduktionen weiterverwendet werden sollen, sind vom Kunden auf Satzfehler oder andere Mängel überprüft, wenn nicht anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
e. Von uns erstellte Abzüge (Kopien, Andrucke in jeglicher Form), Filme, Reinzeichnungen, digitale Daten o. Ä. sind vom Kunden vor Druck- oder Produktionsbeginn auf Satzfehler oder andere Mängel zu überprüfen und für druck- oder produktionsreif zu erklären. Wir haften nach Druck- oder Produktionsfreigabe nicht für vom Kunden übersehene Fehler.
f. Werden dem Kunden Muster zur Verfügung gestellt, besteht nur nach vorheriger Absprache ein Rückgaberecht. Die Rückgabe muss in einwandfreiem Zustand der Muster erfolgen, wonach die Rechnung gutgeschrieben wird.
III. Mehr- bzw. Minderlieferungen
a. Mehrlieferungen sind bis zu 3 Prozent der Gesamtauftragsmenge gestattet. Wir berechnen die gelieferte Menge.
b. Minderlieferungen stellen für den Kunden einen gewährleistungsrechtlich relevanten Mangel dar.
IV. Druck- und Produktionsunterlagen/Vorstufenprodukte
a. Für die Erbringung unserer Leistung hergestellte Vorstufen- und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel der Agentur, z. B. Druckvorlagen oder -stöcke, Reinzeichnungen, Lithos, Formen, Werkzeuge, sowie die hierbei hergestellten Programme, digitalen Daten, Datensätze, Dateien und Datenträger nebst vergleichbaren Medien bleiben unser Eigentum.
b. Werden dem Kunden Vorstufen- und/oder Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel der Agentur, z. B. Druckvorlagen oder -stöcke, Reinzeichnungen, Lithos, Formen, Werkzeuge, zur eigenen Weiterverwendung oder zur Weiterverwendung durch Dritte übergeben, so ist der Kunde uns zum Ersatz der Herstellungskosten verpflichtet. Die ausgehändigten Produkte und Arbeitsmittel sind vom Kunden vor einer Weiterverarbeitung auf z. B. Vollständigkeit, Maßgenauigkeit, Standrichtigkeit, Dichte sowie auf einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen.
c. Druck- oder Produktionsunterlagen (Druckvorlagen, Druckstöcke, Lithos, Fotos, Reinzeichnungen etc.) sowie Belege oder Muster werden von uns unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt, jedoch nur auf besonderen Wunsch des Kunden, archiviert. Eine Pflicht zur Aufbewahrung nach Abschluss eines Auftrags durch uns besteht nicht. Es sei denn, der Kunde hat sich schriftlich oder in Textform die Rücknahme vorbehalten und/oder mit uns einen separaten Verwahrungsvertrag geschlossen.
V. Haftung für Mängel
a. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
b. Handelsübliche, geringfügige oder technisch bedingte Abweichungen von Größe, Gewicht, Muster, Farbe, Beschaffenheit, Funktion usw. gegenüber Mustern und/oder Vorlagen behalten wir uns vor. Insbesondere können Material- und Druckfarben aufgrund der verschiedenen Herstellungs- und Druckverfahren von der Vorgabe oder von vorher übersandten Mustern abweichen. Technische Angaben beruhen ausschließlich auf Herstellerangaben. Konstruktions-, Form- oder Gestaltungsänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
c. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet, für die notwendigen Datensicherungen Sorge zu tragen.
VI. Abnahme und Gefahrübergang/Rücktritt
a. Die Abnahme bzw. Übergabe unserer Leistungen hat förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen.
b. Auf unser Verlangen ist der Kunde auch zu einer Teilabnahme unserer Leistungen verpflichtet.
c. Der Kunde ist im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages zur Abnahme sowie ggf. zur Teilabnahme der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen verpflichtet.
d. Nimmt der Kunde die ganze oder einen Teil unserer Leistung ohne förmliche Abnahme in Benutzung, so gilt die Abnahme oder ggf. die Teilabnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
e. Etwaige bei der Abnahme noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt oder beseitigt. Sofern Funktion und Wesen des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden, berechtigen derartige ausstehende Teilleistungen und/oder Mängel nicht zur Verweigerung der Abnahme.
f. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Leistungen bzw. Erzeugnisse auf Kosten und auf Gefahr des Kunden versandt.
g. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung oder Stornierung des Vertrages behalten wir unseren Vergütungsanspruch für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen und sind auch berechtigt, darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen.
h. Ein wichtiger Grund zum Rücktritt vom Vertrag oder zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages liegt – unbeschadet weiterer und sonstiger Gründe – für uns insbesondere dann vor, wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages und der zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen trotz Abmahnung beharrlich verstößt; der Kunde zahlungsunfähig wird bzw. nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder seiner Inhaber bzw. Gesellschafter gestellt wird.
VII. Mängelansprüche
a. Die Haftung für Mängel richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie nach diesen besonderen Bedingungen.
b. Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der zu leistenden Nachbesserung richtet sich nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.
c. Wir können jederzeit darüber entscheiden, eine Ersatzlieferung statt einer Nachbesserung zu leisten.
d. Weiter gehende Ansprüche des Kunden, etwa solche auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz, kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
e. Ist die Nacherfüllung nicht oder etwa wegen Zeitablaufs (z. B. wegen Beendigung einer Maßnahme) nicht mehr möglich, so beschränken sich die Rechte des Kunden auf das Recht zur Minderung der Vergütung.
f. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Er hat uns ausreichende Gelegenheit einzuräumen, selbst die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der angezeigten Mängel zu treffen.
g. Verspätete Mängelrügen führen zum Erlöschen der diese Mängel betreffenden Rechte des Kunden.
h. Abnahmen ohne Vorbehalt wegen der zu dieser Zeit bekannten Mängel führen zum Erlöschen der diese Mängel betreffenden Rechte des Kunden.
i. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln erlöschen auch wegen solcher Mängel, deren Feststellung der Kunde uns erschwert oder vereitelt. Dies betrifft auch z. B. Mängel, die nach erst einer Werbekampagne, einer Veranstaltung oder Promotion o. Ä. gerügt werden, obwohl sie während der Werbekampagne, Veranstaltung oder Promotion o. Ä. bereits bekannt waren und/oder hätten gerügt werden können.
VIII. Haftung
a. Hinsichtlich der Beschränkung unserer Haftung sind die Grundsätze unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Sonderbedingungen maßgebend.
b. Darüber hinaus ist unsere Haftung für ein Verschulden bei der Auswahl von Fremdbetrieben und Unterauftragnehmern ausgeschlossen.
c. Dieser Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn wir die uns obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Auswahl dieser Fremdbetriebe und Unterauftragnehmer verletzt haben sollten.
IX. Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Sonderbedingungen für Vermietungen (SoBed V) geno kom Werbeagentur GmbH
I. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
a. Die uns erteilten Aufträge zur Vermietung oder Untervermietung von z. B. Messe-, Ausstellungs- oder Kongressequipment, Dekorationen, Veranstaltungstechnik sowie Veranstaltungsräumlichkeiten werden nur zu unseren nachstehenden Sonderbedingungen ausgeführt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde unsere Sonderbedingungen an. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
b. Unsere Sonderbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ist.
c. Ergänzend gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Sonderbedingungen.
d. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
e. Unsere Sonderbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Kunden im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigten Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.
f. Änderungen dieser Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail von uns mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Sonderbedingungen noch gesondert hingewiesen.
g. In diesen Bedingungen werden der Kunde auch als Mieter und wir auch als Vermieter bezeichnet.
II. Zustandekommen, Inhalt und Dauer des Vertrages
a. Gegenstand der Vermietung sind die in der Auftragsbestätigung oder einem schriftlich abzuschließenden Mietvertrag bezeichneten Sachen und/oder Räume und/oder Einrichtungen. Diese werden dem Mieter für die im Vertrag bestimmte Mietdauer oder ein bestimmtes zeitlich befristetes Projekt zu dem vertraglich vereinbarten Zweck gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses überlassen.
b. Sofern eine Mietsicherheit (Kaution) vereinbart ist, hat der Mieter vor Übergabe der Mietsachen an ihn die im Mietvertrag vereinbarte Kaution vollständig und vorbehaltlos zu leisten. Die Kaution haftet für alle Verbindlichkeiten des Mieters aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag.
c. Sollte der Mieter die Kaution nicht oder nicht vollständig oder nicht vorbehaltlos geleistet haben, steht dem Vermieter ein Recht zur Leistungsverweigerung so lange zu, bis der Mieter dieses Hindernis beseitigt hat.
d. Bei Verträgen, die auf eine bestimmte Mietdauer oder für ein zeitlich befristetes Projekt abgeschlossen sind, endet der Mietvertrag mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder mit Projektende.
Eine automatische Verlängerung des Vertrages darüber hinaus ist ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages während der Miet- oder Projektdauer ist für den Vermieter und den Mieter ausgeschlossen.
Sollten der Mieter und der Vermieter eine Verlängerung des Mietvertrages über die vereinbarte bestimmte Miet- bzw. Projektdauer hinaus wünschen, so bedarf dies des Abschlusses einer neuen schriftlichen Vereinbarung.
e. Bei Verträgen, die auf eine unbestimmte Mietdauer abgeschlossen sind, haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung ordentlich zu kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt
Falls die Parteien eine unbestimmte Mietdauer gleichzeitig mit einer bestimmten Mindestmietdauer vereinbart haben sollten, so ist der Mietvertrag vor Ablauf der Mindestmietdauer für die Parteien nicht ordentlich kündbar.
f. Das Recht sowohl des Vermieters als auch des Mieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und kann auch per Fax oder E-Mail zugehen.
Ein wichtiger Grund aufseiten des Vermieters liegt, unbeschadet weiterer und sonstiger Gründe, insbesondere dann vor, wenn
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache nach außerordentlicher Kündigung des Vertrages unverzüglich und auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen und ggfs. beim Vermieter abzuholen oder abholen zu lassen.
g. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Mieter vor Beginn des Mietvertrages zahlungsunfähig wird bzw. nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder seiner Inhaber bzw. Gesellschafter gestellt wird.
h. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter eine gleichwertige Ersatzmietsache zur Verfügung zu stellen, falls der ursprüngliche Mietgegenstand zum Beginn des Mietvertrages nicht zur Verfügung stehen sollte.
i. Der Vermieter macht seine Angaben zum Mietgegenstand nach bestem Wissen und Gewissen.
j. Abbildungen oder Angaben des Vermieters zu Maßen, Gewichten, Leistungsmerkmalen o. Ä. geben nur annähernde Werte wieder. Hierfür übernimmt der Vermieter keine Gewähr und keine Garantie und sichert keinerlei Eigenschaften zu.
Der Vermieter sichert Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Mietsachen oder die Eignung der Mietsachen für bestimmte Zwecke nur dann und in dem Umfang zu, wie es sich aus dem Mietvertrag ausdrücklich und schriftlich ergibt.
Im Zweifel gelten Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Mietsachen oder die Eignung der Mietsachen für bestimmte Zwecke nicht als vereinbart.
III. Pflichten und Verantwortlichkeit des Mieters
a. Der Mieter hat die Mietsachen
Sollte es dem Mieter nicht gelingen, entsprechende Versicherungsverträge abzuschließen, hat er dies dem Vermieter unverzüglich, aber noch vor der Übergabe der Mietsachen an den Mieter schriftlich oder in Textform anzuzeigen. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Mietsachen entsprechend zu versichern. Der Mieter ist dann verpflichtet, die dem Vermieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gezahlten Versicherungsprämien und sonstige Zahlungen an den Versicherer zu erstatten.
Der Mieter ist auch verpflichtet, die für den Schadensfall vereinbarten Selbstbeteiligungen des Versicherungsnehmers zu tragen, soweit er selbst der Versicherungsnehmer ist, bzw. dem Vermieter zu erstatten, falls der Vermieter der Versicherungsnehmer ist und Zahlungen geleistet haben sollte.
Soweit im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass wir den Abschluss einer Versicherung veranlassen, trägt alle Kosten der Versicherung ebenfalls der Mieter.
b. Dem Mieter ist es untersagt, ein Untermietverhältnis über die Mietsachen zu begründen oder Dritten die Mietsachen zum Gebrauch zu überlassen.
Eine Untervermietung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Vermieter dieser vorher schriftlich oder in Textform zustimmt. Der Mieter bleibt in diesem Fall im Verhältnis zum Vermieter weiter verpflichtet.
c. Im Falle vermieteter Räume ist der Mieter für die Einhaltung der für das jeweilige Grundstück geltenden Hausordnung verantwortlich. Der Mieter hat diese Verpflichtung ggf. auch auf seine Mitarbeiter, von ihm Beauftragte oder Untermieter zu übertragen.
d. Bis zur Rückgabe und Übergabe der Mietsachen nach Beendigung des Mietverhältnisses trägt der Mieter die von den Mietsachen ausgehenden Verkehrssicherungspflichten. Sofern der Vermieter wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen werden sollte, stellt der Mieter den Vermieter insoweit von etwaigen Belastungen frei und erstattet die Rechtsverfolgungskosten des Vermieters.
e. Etwaige für den Einsatz bzw. den Gebrauch der Mietsachen notwendige behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen o. Ä. hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
f. Etwaige beim Einsatz bzw. Gebrauch der Mietsachen verwirkte Strafen und Bußgelder hat allein der Mieter zu tragen. Sofern der Vermieter hierfür in Anspruch genommen werden sollte, stellt der Mieter den Vermieter insoweit von etwaigen Belastungen frei und erstattet die Rechtsverteidigungskosten des Vermieters.
g. Nach Beendigung der Mietzeit bzw. bei Beendigung eines Projektes hat der Mieter die Mietsachen, d. h. die gemieteten Sachen, Räume und/oder Einrichtungen, nebst Zubehör unverzüglich vollständig, funktionsfähig, gereinigt und frei von durch den Mieter und während der Mietdauer verursachten Schäden zur vereinbarten Rückgabezeit am vereinbarten Rückgabeort an den Vermieter herauszugeben und zu übergeben.
Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, sind bewegliche Sachen an dem nach Ablauf der Mietzeit bzw. dem Projektende folgenden Tag bis spätestens 12:00 Uhr am Sitz des Vermieters herauszugeben und zu übergeben, unbewegliche Sachen sind an dem nach Ablauf der Mietzeit/Projektdauer folgenden Tag bis spätestens 12:00 Uhr am Ort ihrer Belegenheit an den Vermieter zu übergeben.
h. Die Übergabe und/oder ggf. die Übersendung der Mietsachen an den Mieter erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
i. Die Rückgabe, ggf. Rückübersendung uoder Rückübergabe der Mietsachen an den Vermieter erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
j. Der Mieter trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsachen.
k. Der Vermieter trägt die Beweislast für die nicht ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsachen, sofern er etwaige Mängel bzw. Schäden an den Mietsachen nicht binnen zwei Wochen nach Rückgabe des letzten Mietgegenstandes schriftlich oder in Textform geltend gemacht haben sollte.
l. Werden Mietsachen nicht zur vereinbarten Rückgabezeit an den Vermieter herausgegeben und übergeben, so hat der Mieter die dem Vermieter durch die Verzögerung und die Rechtsverfolgung entstehenden Schäden neben einer Nutzungsentschädigung für die Dauer der Verzögerung zu ersetzen.
m. Im Falle der verspäteten Rückgabe und Übergabe der Mietsachen hat der Mieter als Nutzungsausfallentschädigung mindestens den für die Mietdauer vereinbarten durchschnittlichen täglichen Mietzins für jeden Tag der Verspätung zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schäden, auch solcher für Reisekosten, bleibt davon unberührt. Dem Mieter obliegt dabei der Nachweis, wonach ein solcher Nutzungsausfallschaden überhaupt nicht oder nicht in der pauschalierten und/oder geltend gemachten Entschädigungshöhe entstanden ist.
n. Im Falle eines Schadensereignisses an oder im Zusammenhang mit den Mietsachen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich oder in Textform über Umfang, Hergang, Beteiligte, Zeugen u. a. Beweismittel des Schadensereignisses zu unterrichten.
Bei Diebstahl, Sachbeschädigungen oder anderen unerlaubten Handlungen sowie bei Unfällen mit Personenschaden und/oder erheblichem Sachschaden hat der Mieter das Schadensereignis auch polizeilich zu melden.
o. Bei Beschädigungen oder Verunreinigungen der Mietsachen, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, hat der Mieter sämtliche erforderliche Instandsetzungs-, Wiederbeschaffungs- und Reinigungskosten sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Kosten wie z. B. solche für Transport, Wege, Arbeitsleistungen, Material und Begutachtung durch Sachverständige zu tragen.
p. Der Mieter hat auch den Mietausfallschaden, dabei mindestens den für die Mietdauer vereinbarten durchschnittlichen täglichen Mietzins für jeden Tag des Mietausfalles bei vorbehaltenen weiteren Ersatzansprüchen, während der Zeit der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung zu tragen. Dem Mieter obliegt dabei der Nachweis, wonach ein solcher Mietausfallschaden überhaupt nicht oder nicht in der pauschalierten und/oder geltend gemachten Höhe entstanden ist.
q. Der Mieter ist verpflichtet, die Einhaltung aller gesetzlichen und sonstiger öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Anmietung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Vorgaben der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung, VStättVO) bzw. Sonderbauverordnung des Bundeslandes, in dem die Mietsache gelegen ist, soweit diese für die Anmietung einschlägig ist.
r. Soweit für die Anmietung zivilrechtliche Einwilligungen Dritter oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind, hat der Mieter diese zu besorgen, es sei denn, wir haben dies im Einzelfall im Vertrag ausdrücklich übernommen.
s. Sofern für die Anmietung Anmeldungen bei Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der GEMA erforderlich sind, ist der Mieter für diese verantwortlich. Wir übernehmen die anfallenden Gebühren nicht.
IV. Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.